2.3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der linksseitigen Fussbeschwerden mit Einspracheentscheid -3- vom 24. April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20) zu Recht verneint hat. Nicht strittig ist hingegen die Leistungseinstellung in Bezug auf die Schulterbeschwerden sowie die Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks.