Nach Einholung medizinischer Berichte und der Vorlage der Akten an den beratenden Arzt verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2023 die Leistungseinstellung per 10. August 2023 hinsichtlich des linken oberen Sprunggelenks und der linken Schulter und verneinte hinsichtlich der linksseitigen Fussbeschwerden eine Leistungspflicht mangels Unfallkausalität. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Eingang weiterer medizinischer Berichte und erneuter Rücksprache mit dem beratenden Arzt mit Einspracheentscheid vom 24. April 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: