Eine Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns (März 2017) ist deshalb aktuell nicht möglich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2021 vom 30. November 2021; siehe ferner statt vieler BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen) und danach neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab März 2017 verfüge.