5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht erst für die Zeit ab Oktober 2020 und nicht bereits ab März 2017 geprüft (E. 3.3.). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt ab März 2016, insbesondere in der Periode zwischen März 2017 und November 2018, ist aufgrund der unzureichenden entsprechenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht erstellt. Eine Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns (März 2017) ist deshalb aktuell nicht möglich.