_ vom 15. März 2017, wonach ab dem 27. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (vgl. VB 29 S. 7), und November 2018, dem Zeitpunkt, ab welchem gemäss ABI-Gutachten vom 23. November 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit besteht (E. 4.1.2.), sind den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen. Die Gutachter des ABI hielten denn diesbezüglich auch fest, dass die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit "[n]ach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit" seit November 2018 angenommen werden könne (vgl. VB 99 S. 21). Es kann somit einerseits nicht beur-