4.2. Betreffend den Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 15. März 2017, wonach ab dem 27. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (vgl. VB 29 S. 7), und November 2018, dem Zeitpunkt, ab welchem gemäss ABI-Gutachten vom 23. November 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit besteht (E. 4.1.2.), sind den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen