4.1.2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2024 beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (allgemeininternistisch- psychiatrisch-rheumatologischen) ABI-Gutachten vom 23. November 2022, wonach die Beschwerdeführerin – nebst verschiedenen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen (u.a. einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und einem chronischen myogelotisch bedingten zervikoscapulärem bis zervikobrachialem Schmerzsyndrom) – an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden posttraumatischen Belastungsstörung und einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts leide.