In der Verfügung vom 2. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin insofern zu Recht aus, dass mit der Verfügung vom 30. Mai 2017 (ausschliesslich) der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei (VB 120). Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Verfügung vom 30. Mai 2017 lediglich über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und nicht auch über jenen auf eine Invalidenrente verfügt, obwohl letzterer angesichts der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls zu prüfen gewesen wäre und auch nicht ohne Weiteres hätte verneint werden können (vgl. dazu Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).