Betreffend den Anspruch auf eine Rente äusserte sie sich dagegen unter dem Titel "Abklärungsergebnis" nicht, obwohl sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. VB 32). In der Verfügung vom 2. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin insofern zu Recht aus, dass mit der Verfügung vom 30. Mai 2017 (ausschliesslich) der Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden sei (VB 120).