Zum Anfechtungsgegenstand gehören jedoch nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen – unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (BGE 144 V 354 E. 5.1 S. 359; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2). -5-