Ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 habe sodann nicht geprüft werden müssen, da mit der Verfügung vom 30. Mai 2017 das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen / Rente abgewiesen worden sei (Verfügung vom 2. Februar 2024 in VB 120). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch sei bereits ab Januar 2017 zu prüfen gewesen (Beschwerde S. 9 f.) und auf das ABI-Gutachten könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 5 und 8 f.).