(Gutachten vom 4. und 27. Januar 2017) enthalten sind, und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 30. Mai 2017 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.