Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.285 / dr / bs Art. 156 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene CPV / CAP Pensionskasse Coop, Dornacherstrasse 156, Postfach, 4002 Basel Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1972 geborene, als Produktionsmitarbeiterin tätig gewesene Be- schwerdeführerin meldete sich am 26. Juli 2016 unter Hinweis auf eine Dis- kushernie bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (beruf- liche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, zog dabei die Akten der Krankentaggeldversi- cherung bei, worin u.a. ein psychiatrisches und ein neurologisches Gutach- ten des B._____ (Gutachten vom 4. und 27. Januar 2017) enthalten sind, und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 30. Mai 2017 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 27. April 2020 (Datum Posteingang) meldete sich die zwischenzeitlich als Büroangestellte tätig gewesene Beschwerdeführerin aufgrund von seit März 2016 anhaltenden Beschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Umschulung) der IV an. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizini- scher Hinsicht, zog dabei die Akten der Krankentaggeldversicherung bei, nahm Rücksprache mit dem RAD und liess die Beschwerdeführerin durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) polydisziplinär be- gutachten (ABI-Gutachten vom 23. November 2022). Nachdem die Be- schwerdeführerin gegen den daraufhin am 9. Dezember 2022 erlassenen Vorbescheid, mit welchem ihr die Abweisung des Rentenbegehrens in Aus- sicht gestellt worden war, Einwände erhoben hatte, stellte die Beschwer- degegnerin den Gutachtern mit Schreiben vom 19. April 2023 Ergänzungs- fragen, welche diese mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 beantworteten. In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Am 14. Februar 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rückenschmerzen, schwere Depressionen und eine posttraumatische Be- lastungsstörung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen der IV an. 2. 2.1. Am 22. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2024 und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2024 sei aufzuheben. -3- 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklä- rungen und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass gestützt auf das ABI-Gutachten vom 23. November 2022 davon auszugehen sei, dass sowohl für die früher ausgeübte Tätigkeit im Büro sowie für jede andere angepasste Tätigkeit seit November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb "nicht mindestens ein Jahr und länger mindestens 40 % erwerbsunfähig" gewesen, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invali- denrente nicht erfüllt seien. Ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2017 habe sodann nicht geprüft werden müssen, da mit der Verfügung vom 30. Mai 2017 das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen / Rente abgewie- sen worden sei (Verfügung vom 2. Februar 2024 in VB 120). Die Beschwer- deführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ein Rentenanspruch sei bereits ab Januar 2017 zu prüfen gewesen (Be- schwerde S. 9 f.) und auf das ABI-Gutachten könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 5 und 8 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (VB 120) zu Recht abgewiesen hat. -4- 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu die- sem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteile des Bundesge- richts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4; 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4, beide zur Publikation vorgesehen). Gemäss lit. b Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeit- punkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Renten- anspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Inva- liditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 we- niger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. 3. 3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Unter dem Vorbehalt einer ausnahms- weisen Ausdehnung des Streitgegenstands (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 f.) kann die Beschwerdeinstanz nur beurteilen, was verfügt worden ist; ist nur über einen Teil-Zeitraum verfügt worden, so kann auch nur dieser beurteilt werden (BGE 135 V 141 E. 1.4.2 S. 145 f.). Zum Anfechtungsge- genstand gehören jedoch nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich derer es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Am- tes wegen – unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (BGE 144 V 354 E. 5.1 S. 359; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2). -5- 3.2. In ihrer Verfügung vom 30. Mai 2017, deren Betreff "Kein Anspruch auf be- rufliche Massnahmen" lautet, hielt die Beschwerdeführerin unter "Wir ver- fügen:" zwar Folgendes fest: "Das Leistungsbegehren für berufliche Mass- nahmen/Rente wird abgewiesen". Allerdings führte sie dazu Nachstehen- des aus: "Wir haben den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft.[…] Somit sind keine beruflichen Massnahmen seitens der Invalidenversiche- rung notwendig". Betreffend den Anspruch auf eine Rente äusserte sie sich dagegen unter dem Titel "Abklärungsergebnis" nicht, obwohl sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin nur noch angepasste Tätigkeiten zumutbar seien (vgl. VB 32). In der Verfügung vom 2. Februar 2024 führte die Beschwerdegegnerin insofern zu Recht aus, dass mit der Verfügung vom 30. Mai 2017 (ausschliesslich) der Anspruch auf berufliche Massnah- men abgewiesen worden sei (VB 120). Die Beschwerdegegnerin hat daher mit Verfügung vom 30. Mai 2017 lediglich über den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und nicht auch über jenen auf eine Invalidenrente verfügt, obwohl letzterer angesichts der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer angepassten Tätig- keit ebenfalls zu prüfen gewesen wäre und auch nicht ohne Weiteres hätte verneint werden können (vgl. dazu Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3.3. In der Verfügung vom 2. Februar 2024 prüfte die Beschwerdegegnerin ei- nen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst ab 1. Oktober 2020 (VB 120), obwohl ein solcher bereits für die Zeit ab März 2017 zu prüfen gewesen wäre (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; vgl. die Anmeldung vom 26. Juli 2016 in VB 5 S. 5; vgl. auch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 15. März 2017 in VB 29, worin er für die Zeit von März 2016 bis zum 27. Januar 2017 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausging). 4. 4.1. 4.1.1. Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit ab 1. März 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) anbelangt, führte RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Beurteilung vom 15. März 2017 (VB 29) unter Hinweis auf das neurologische und das psychiatrische Gutachten des B._____ vom 4. bzw. 27. Januar 2017 (VB 26.2 und 26.3), welche er für beweiskräftig befand, aus, dass er für die Zeit von März 2016 "bis zum neurologischen Gutachten" (27. Januar 2017) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar- beitsfähigkeit (in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit) nicht eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht bestehe ab dem neurologi- schen Gutachten (27. Januar 2017) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer -6- angepassten Tätigkeit. Zur präzisen Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wäre noch eine orthopädische Untersuchung nö- tig, falls die Hüftschmerzen persistieren (VB 29 S. 5 ff., insbesondere S. 7). Im neurologischen Gutachten vom 27. Januar 2017 waren Kreuz-Hüft- schmerzen rechts bei bekannter degenerativer Erkrankung der Lendenwir- belsäule, derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzge- nese, diagnostiziert worden (VB 26.3 S. 12). 4.1.2. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2024 beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (allgemeininternistisch- psychiatrisch-rheumatologischen) ABI-Gutachten vom 23. November 2022, wonach die Beschwerdeführerin – nebst verschiedenen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesundheitsstörungen (u.a. einer re- zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und ei- nem chronischen myogelotisch bedingten zervikoscapulärem bis zerviko- brachialem Schmerzsyndrom) – an einer die Arbeitsfähigkeit einschränken- den posttraumatischen Belastungsstörung und einem chronischen lumbos- pondylogenen Schmerzsyndrom rechts leide. In der zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit (Büroangestellte in der Firma des Ehemanns) und in einer angepass- ten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelas- tenden Tätigkeit mit optimaler Arbeitsplatzergonomie und der Möglichkeit, ihre Arbeitsposition regelmässig selbstständig zu wechseln, könne die Be- schwerdeführerin – "nach vorangehend nicht dokumentierter länger andau- ernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit" – seit November 2018 zwar acht Stunden pro Tag anwesend sein, dabei bestehe jedoch eine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, weshalb insgesamt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Un- günstig seien stets monotone, stehende oder sitzende Tätigkeiten und Ar- beiten mit stereotypen fliessbandähnlichen Rotationsbewegungen der HWS oder LWS oder solche stets in Oberkörpervorneige- oder Rückhal- teposition (VB 99 S. 21 f.). 4.2. Betreffend den Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 15. März 2017, wonach ab dem 27. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand (vgl. VB 29 S. 7), und November 2018, dem Zeitpunkt, ab welchem gemäss ABI-Gutachten vom 23. November 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit besteht (E. 4.1.2.), sind den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen. Die Gutachter des ABI hielten denn diesbezüglich auch fest, dass die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit "[n]ach vorangehend nicht dokumentierter länger andau- ernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit" seit November 2018 angenom- men werden könne (vgl. VB 99 S. 21). Es kann somit einerseits nicht beur- teilt werden, ob die Hüftschmerzen ab März 2017 persistiert haben und zu -7- einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (auch) in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin geführt haben, und es ist auch unklar, ob die daraufhin von der Beschwerdeführerin (ledig- lich im Teilzeitpensum nach zuvor 100%iger Erwerbstätigkeit [vgl. VB 11]) ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte im Unternehmen des Ehemanns, auf welche die Gutachter des ABI bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "in der bisherigen Tätigkeit" abstellten (vgl. VB 99 S. 21), als angestammte (wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung annahm [vgl. VB 120 S. 1]) oder als angepasste Tätigkeit zu werten ist. 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht erst für die Zeit ab Oktober 2020 und nicht bereits ab März 2017 geprüft (E. 3.3.). Der anspruchsrelevante medi- zinische Sachverhalt ab März 2016, insbesondere in der Periode zwischen März 2017 und November 2018, ist aufgrund der unzureichenden entspre- chenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht erstellt. Eine Beurtei- lung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns (März 2017) ist deshalb aktuell nicht möglich. Die Sache ist daher an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen tä- tige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2021 vom 30. November 2021; siehe ferner statt vieler BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f. mit Hinweisen) und danach neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva- lidenrente ab März 2017 verfüge. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache and die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Dezember 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger