scheid der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024 (VB 761; vgl. VB 732) ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 6. Mai 2024 ist abzuweisen. - 18 - 9. 9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.2. Nach dem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.