8. Insgesamt ist damit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin eine adäquate Kausalität zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallgeschehen vom 7. April 2019 zu Recht verneint hat (E. 5 hiervor), sie im Rahmen der Invaliditätsgradberechnung hinsichtlich des Invalideneinkommens zu Recht auf den Wert gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 3, abgestellt hat (E. 6 hiervor) und der Beschwerdeführerin gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen zu Recht eine Integritätsentschädigung von 25 % zugesprochen hat (E. 7 hiervor). Der Einspracheent-