Darin hält dieser fest, dass die neuropsychologische Untersuchung bei der Beschwerdeführerin nur eine minimale Hirnfunktionsstörung (Integritätsschaden 0 %) ergeben habe (vgl. VB 229 insb. S. 3 f.), die in der Auswirkung aufgrund der Fatigue-Symptomatik mit grenzgradiger Verschlechterung der Reaktionsleistung unter Dauerkonzentration jedoch neurologisch-klinisch insgesamt als minimal bis leicht einzuschätzen sei, was eine Integritätsentschädigung von 10 % rechtfertige (VB 361 S. 1 f.). Dies erscheint einleuchtend und ist auch mit Blick auf die Suva- Tabelle 8 (insb. S. 4) auch in ihrem Ausmass nicht zu beanstanden.