Während der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Seiten der Ophthalmologie und ORL verneint wird (VB 540 bzw. 568 S. 2), hält Dr. med. G._____, Facharzt für Neurologie, der Beschwerdeführerin aufgrund einer minimalen bis leichten Hirnfunktionsstörung (aufgrund der Fati- gue-Symptomatik mit grenzgradiger Verschlechterung der Reaktionsleistung unter Dauerkonzentration) gestützt auf die Suva-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) eine Integritätsentschädigung von 10 % für angezeigt (VB 361).