7.3. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Zusprache der Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % (Ziff. 9 in VB 761 S. 12 f.; vgl. VB 732 S. 4) auf die fachärztlichen Beurteilungen ihrer Kreisärzte. Während der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Seiten der Ophthalmologie und ORL verneint wird (VB 540 bzw. 568 S. 2), hält Dr. med.