Kompetenzniveau 3 angemessen. Rechtsprechungsgemäss gilt der Techniker zudem als Paradebeispiel für eine Tätigkeit aus dem Kompetenzniveau 3 (vgl. E. 6.3. hiervor). Auch dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 in der Tätigkeit als technische Fachspezialistin ein Jahressalär von rund Fr. 125'000.- verdient hätte (VB 720 S. 1), deutet auf die Anwendung von Kompetenzniveau 3 hin. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens Kompetenzniveau 3 herangezogen hat, ist demnach nicht zu beanstanden.