Angesichts dieses Tätigkeitsprofils kann vorliegend offensichtlich nicht von "einfachen körperlichen und manuellen Tätigkeiten" gesprochen werden, womit allein schon deswegen (ganz zu schweigen von den Anforderungen an die Stelle) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 82 ff.) nicht Kompetenzniveau 1 zur Anwendung kommen kann.