elektronischen Geräten, Sicherheitsdienste und das Führen von Fahrzeugen (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 ist nur gerechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil 8C_605/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2.2).