Dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abstellte, wurde vorliegend zu Recht nicht beanstandet. Ebenso, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als technische Fachspezialistin gestützt auf die medizinischen Beurteilungen zumutbar wäre (vgl. Ziff. 7 in VB 761 S. 11). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es sei dabei nicht auf den Tabellenlohn gemäss Kompetenzniveau 3, sondern jenen gemäss Kompetenzniveau 1 abzustellen (Beschwerde, Ziff. 78 ff., insb. 82).