Hinsichtlich des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann auf statistische Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE), namentlich die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 3, und errechnete unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2023 und unter (unbestrittener) Verneinung eines leidensbedingten Abzugs ein Invalideneinkommen von Fr. 81'036.00. Daraus ergab sich eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 44'108.00 und ein Invaliditätsgrad von 35 % (Ziff. 7 f. in VB 761 S. 12; vgl. VB 732 S. 3).