Zudem ist weder diesbezüglich noch betreffend das eingeschränkte Lungenvolumen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 89 mit Verweis auf VB 495) eine fachärztliche, von der kreisärztlichen Beurteilung abweichende bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussende Beurteilung aktenkundig.