Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Juli 2023 (vgl. VB 727 sowie E. 2.2.2. hiervor) geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht gegeben. Somit erübrigt sich vorliegend die Durchführung des grundsätzlich noch notwendigen strukturierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1. mit Hinweisen). Die psychischen bzw. organisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden sind damit im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und damit auch der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen.