5.3. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit im angefochtenen Entscheid vom 21. März 2024 zutreffend erkannt, dass es sich beim Unfall der Beschwerdeführerin vom 7. April 2019 um ein mittelschweres Ereignis im engeren Sinn handelt und lediglich eines der sieben Adäquanzkriterien, und zwar in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt ist (vgl. E. 4.2 in VB 761 S. 9 f. sowie E. 5.2.2. hiervor). Damit ist die adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. April 2019 und den von der Beschwerdeführerin im - 13 -