VB 568) konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aus unfallchirurgischer Sicht wurde am 8. März 2023 ebenfalls nachvollziehbar eine quantitativ uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils attestiert (VB 682). Eine lange und intensive physische, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend daher nicht (fach-)medizinisch ausgewiesen.