Ein praktisch fehlendes Leistungsbild im Belastbarkeitstraining sei daher neurologisch nicht plausibel. Aufgrund der durch die geringgradige strukturelle Hirnverletzung objektivierbaren minimalen neuropsychologischen Defizite sei neurologisch unfallkausal von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ohne quantitative und qualitative Einschränkungen auszugehen (VB 381 S. 8 ff.). Auch ophthalmologisch (kreisärztliche Stellungnahme vom 3. Juni 2022; VB 540) und aus ORL-Sicht (kreisärztliche Stellungnahme vom 1. Juli 2022; VB 568) konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.