5.2.6. Grad und Dauer der rein physischen, unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sind angesichts der zusätzlichen psychischen (vgl. etwa VB 473 S. 7 ff.; 746), teils bereits vor dem Unfallzeitpunkt bestehenden Beschwerden (VB 274 S. 9 f.; 376; 274 S. 11; 365) der Beschwerdeführerin schwierig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die von der Beschwer- - 12 -