Die von der Beschwerdeführerin getroffene Annahme einer wechselseitigen Beeinflussung der Beschwerden (Beschwerde, Ziff. 65) ist medizinisch nicht ausgewiesen (zur Unbeachtlichkeit medizinischer Ausführungen durch medizinische Laien vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Zuletzt genügt allein der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, nicht für die Bejahung dieses Kriteriums (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.6).