In Bezug auf die postoperativen Komplikationen im Zusammenhang mit der Mammareduktion vom 9. Dezember 2022 kann auf voranstehende Ausführungen (E. 5.2.3.) verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin getroffene Annahme einer wechselseitigen Beeinflussung der Beschwerden (Beschwerde, Ziff. 65) ist medizinisch nicht ausgewiesen (zur Unbeachtlichkeit medizinischer Ausführungen durch medizinische Laien vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).