5.2.5. Auch sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 65) weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin aufgelistete Vielzahl ärztlicher Sprechstunden und Untersuchungen (Beschwerde, Ziff. 65 mit Verweis auf Ziff. 63) begründen für sich allein noch keinen schwierigen Heilungsverlauf. Zudem bestehen nach plausibler und an sich unbestrittener kreisärztlicher Beurteilung weder im ophthalmologischen noch im ORL-Be- reich massgebliche Einschränkungen (VB 540 bzw. 568). Dasselbe gilt aus gastroenterologischer Sicht (vgl. VB 672 S. 3 f.).