vgl. die erfolgte Kostengutsprache der Krankenkasse in VB 649 S. 3). Damit ist vorliegend weder eine besonders lange Dauer noch eine besondere Intensität der ärztlichen Behandlung gegeben. 5.2.4. Körperlicher Dauerschmerzen werden zwar von der Beschwerdeführerin behauptet (Beschwerde, Ziff. 2; vgl. VB 132 S. 2; 473 S. 9; 532; 534; 669 S. 1 f.), haben aber mangels organischen Korrelats vorliegend ausser Acht - 11 -