In Urteil 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 entschied das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen Unfallereignis und Fallabschluss nicht reiche, um das fragliche Kriterium zu erfüllen (E. 6.). Dies hat erst recht für die vorliegende Zeitspanne von gut viereinhalb Jahren zu gelten (April 2019 bis Juli 2023; vgl. VB 1 und 727). Zudem wurde der Grossteil der somatischen Unfallfolgen während des einmonatigen Aufenthalts in der Klinik E._____ mit Kurzaufenthalt in der Klinik F._____ (vgl. VB 473 S. 8) zwischen dem 7. April und dem 8. Mai 2019 behandelt (vgl. VB 38). Danach folgte ein (bloss) gut einmonatiger Reha-Aufenthalt in Bellikon (13. Mai bis 18. Juni 2019;