Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen in Form von Physio- und Ergotherapie, (haus-)ärztliche Abklärungen und Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung genügen diesen Anforderungen nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.4; 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 9.2; 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1; 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 4.4).