5.2.2. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen wurde von der Beschwerdegegnerin angesichts des durch den Unfall zugezogenen schweren Polytraumas der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3 hiervor) zu Recht als erfüllt erachtet (Ziffer 4.2.2. in VB 761 S. 10). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin keine Gliedmassen fehlen, sie nicht komplett entstellt wurde und ihr abgesehen von der - 10 -