Gleichzeitig ereignete sich der Unfall jedoch bei trockenen Strassenverhältnissen, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin überschlug sich nicht und es wurden keine Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. Insgesamt ist die Vergleichbarkeit mit den besagten, als mittelschwer im engeren Sinne einzuordnenden Fällen (vgl. E. 5.1. hiervor) daher gegeben. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verletzungsfolgen (Beschwerde, Ziff. 57) sind für die Unfallschwere nicht massgeblich (vgl. E. 2.2.5. hiervor). Als mittelschweres Unfallereignis im engeren Sinne müssen zur Bejahung der Adäquanz drei Adäquanz-Kriterien oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein (E. 2.2.4. hiervor).