sich vorliegend nicht. Zweifellos ist eine Kollision bzw. Touchierung mit einem schweren Sattelmotorfahrzeug bei hoher Geschwindigkeit eindrücklich (vgl. E. 3 hiervor zum Unfallhergang) und die vorliegend höhere Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber den vorgenannten Vergleichsfällen kann sich zusätzlich verschärfend auswirken. Gleichzeitig ereignete sich der Unfall jedoch bei trockenen Strassenverhältnissen, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin überschlug sich nicht und es wurden keine Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert.