vgl. E. 3 des Urteils), sondern ein gewichtiger Umstand für das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (vgl. E. 5.1.2. des besagten Urteils). Für die Beurteilung der Unfallschwere dürfte vielmehr entscheidend gewesen sein, dass es sich (anders als im vorliegenden Fall) um eine Massenkarambolage mit vier beteiligten Personenwagen und einem Reisecar handelte und das Ehepaar mit gut 100 km/h in ein entgegenkommendes Fahrzeug prallte (E. 5.2.). Die Klassifizierung als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen rechtfertig -9-