Dass das verunfallte Ehepaar im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, wie vorliegend die Beschwerdeführerin (E. 3 hiervor), in ihrem Fahrzeug eingeklemmt wurde und von der Feuerwehr geborgen werden musste, war letztlich nicht massgeblich für die Schwere des Unfallgeschehens (welche vor Bundesgericht unbestritten war; vgl. E. 3 des Urteils), sondern ein gewichtiger Umstand für das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (vgl. E. 5.1.2. des besagten Urteils).