Angesichts des vorliegenden Unfallgeschehens, insbesondere der hohen Geschwindigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt unterwegs war (ca. 120 km/h; vgl. E. 3 hiervor), kann vorliegend jedoch kaum von einem "einfachen Auffahrunfall" die Rede sein. Vielmehr rechtfertig es sich, auch unter Verweis auf die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid angeführte Rechtsprechung (E. 4.2.1. in VB 761 S. 9), den Unfall als mittelschwer im engeren Sinne zu betrachten. So wurden unter anderem auch folgende Unfälle als mittelschwere Ereignisse im engeren Sinne betrachtet: