5. 5.1. 5.1.1. Einfache Auffahrunfälle werden rechtsprechungsgemäss in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2010 vom 8. Juni 2010 E. 8 ; 8C_692/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5, je mit Hinweis auf RKUV 2005 U 549 S. 236; U 380/04 E. 5.1.2). Angesichts des vorliegenden Unfallgeschehens, insbesondere der hohen Geschwindigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt unterwegs war (ca. 120 km/h; vgl. E. 3 hiervor), kann vorliegend jedoch kaum von einem "einfachen Auffahrunfall" die Rede sein.