1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 761) zu Recht an einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von (lediglich) 35 % und einem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 25 % festgehalten hat (vgl. VB 732).