3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Eingabe vom 26. August 2024 teilte die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine Replik mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: