In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach diversen medizinischen und beruflichen Abklärungen wurde ab Januar 2020 ein Arbeitsversuch unternommen, bei dem sich herausstellte, dass eine Reintegration in ihre bisherige Tätigkeit nicht möglich war. Ein anschliessend am 2. November 2020 gestartetes Belastbarkeitstraining musste per 15. Januar 2021 abgebrochen werden. Daraufhin sprach die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2021 gestützt auf eine 100%ige Invalidität ab dem 1. Juni 2019 eine ganze IV-Rente zu.