1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war seit 2012 bei der B._____ AG als Fachspezialistin in unterschiedlicher Funktion tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 7. April 2019 war die Beschwerdeführerin auf einer Autobahn in Deutschland in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich ein Polytrauma zuzog. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den fraglichen Unfall und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.