Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrad wird nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet. Anzumerken ist, dass die Rente des Beschwerdeführers auch aufgrund der am 1. Januar 2024 neu in Kraft getretenen Bestimmungen der IVV nicht in Revision zu ziehen ist, da die Beschwerdegegnerin sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens in der Verfügung vom 3. April 2024 (VB 204 S. 5) nicht auf statistische Werte stützte, sondern davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit in einem reduzierten Pensum weiterhin zumutbar sei (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023).