_ hat im Teilgutachten der Inneren Medizin vom 10. September 2023 gestützt auf seine Befunde sowie zusätzlichen bildgebenden und labortechnischen Untersuchungen (vgl. VB 180.6 S. 18 f.) keine somatischen Diagnosen aufgeführt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (VB 180.6 S. 22 f.). Zudem ist der Beschwerdeführer als medizinischer Laie nicht befähigt, mit seinen eigenen medizinischen Einschätzungen die gutachterlichen Ausführungen in Frage zu stellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).