Soweit der Beschwerdeführer somatische Beschwerden vorbringt, liegen keine objektiven Befunde vor, welche eine Einschränkung aus somatischer Sicht begründen würden. Dr. med. B._____ hat im Teilgutachten der Inneren Medizin vom 10. September 2023 gestützt auf seine Befunde sowie zusätzlichen bildgebenden und labortechnischen Untersuchungen (vgl. VB 180.6 S. 18 f.) keine somatischen Diagnosen aufgeführt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (VB 180.6 S. 22 f.).