_ vom 24. April 2024 (BB 1) gegenüberstellen lässt, die zwar nach Verfügungserlass erstellt wurde, aber trotzdem Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses gegebene Situation erlaubt (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), ist darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.